achterbahn

AKTUELLES

25.01.2019

Behindertenanwalt warnt vor Kürzungen durch Sozialhilfegrundsatzgesetz

In der Steiermark haben rund 4.000 Personen Anspruch auf finanzielle Leistungen aus der Behindertenhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Wohnkosten. Mit dem kommenden Grundsatzgesetz des Bundes soll dieses Recht nun abgeschafft werden und nur noch der Bezug von Sozialhilfe möglich sein. Der Verein Achterbahn unterstützt die Forderungen der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderungen Steiermark.


„Sollte die Bundesregierung auf dem neuen Sozialhilfegesetz in unveränderter Form beharren, führt dies zu massiven Einschränkungen für Menschen mit Behinderungen in der Steiermark“ zeigt Behindertenanwalt Siegfried Suppan die gravierenden Folgen der aktuellen Vorhaben auf Bundesebene auf. Besonders negativ würde sich die Neuregelung auf erwachsene Menschen mit Behinderungen auswirken, , die in Wohngemeinschaften oder im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben. „Hier würde es in den vielen Fällen zu erheblichen Kürzungen und aufgrund der Deckelung der Sozialhilfe sogar zur gänzlichen Streichung von Leistungen kommen. Das kann für die einzelne Person mit Behinderung einen Verlust von bis zu EUR 978,- im Monat bedeuten“, schildert Suppan völlig inakzeptable Konsequenzen für die Betroffenen und deren Familien. Hinzu kämen auch noch weitere grundsätzliche Verschlechterungen. So sieht das Steiermärkische Behindertengesetz keinen Zugriff auf das Vermögen vor und es besteht auch keine Pflicht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Beides würde bei Inkrafttreten des Sozialhilfegrundsatzgesetzes aber der Fall sein. „Menschen mit Behinderungen erhalten öffentliche Gelder nicht aus einer vorübergehenden Notlage heraus. Sie sind meist dauerhaft auf diese Leistungen angewiesen, da ihnen der Zugang zum ersten Arbeitsmarkt verwehrt wird und sie für ihre Tätigkeiten in Einrichtungen und Betrieben der Behindertenhilfe nur ein geringfügiges Taschengeld erhalten“, so Suppans Hinweis darauf, dass es sich hier auch um einen Beitrag zur Beseitigung von Diskriminierung handelt.

Eine Kürzung oder gar Streichung der bisher in der Steiermark vorgesehenen Geldleistungen würde nicht nur der UN-Behindertenrechtskonvention widersprechen sondern auch einen deutlichen Rückschritt in den Bemühungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen bedeuten und allen Bestrebungen für deren gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entgegenstehen. Der Steirische Anwalt für Menschen mit Behinderung fordert deshalb die Ermöglichung einer Beibehaltung der derzeitigen landesgesetzlichen Regelungen durch eine entsprechende Ausnahmebestimmung im Sozialhilfegrundsatzgesetz. Er sieht sich damit auch im Einklang mit zahlreichen weiteren Interessensvertretungen, die jegliche Verschlechterungen für Menschen mit Behinderungen als unzulässig erachten.

Mag. Siegfried Suppan ist seit mehr als 20 Jahren in der Arbeit mit und für behinderte Personen tätig. Seit 2005 Anwalt für Menschen mit Behinderung in der Steiermark. Er ist auch Vorsitzender der Länderkonferenz der Ombudsstellen für Menschen mit Behinderungen in Österreich (LOMB).

Zur Homepage: Anwaltschaft für Menschen mit Behinderungen